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Arbeitsvertrag Verkäufer/in

Teilzeit mit Tarifbezug – und dem Hinweis, was eine dynamische Bezugnahme langfristig bedeutet.

Im Einzelhandel steht der Arbeitsvertrag selten allein. Regionale Tarifverträge sind teils für allgemeinverbindlich erklärt und gehen ihm dann vor, auch ohne Bezugnahmeklausel. Dazu kommen die Ladenöffnungsgesetze der Länder, die Sonntagsarbeit überhaupt erst ermöglichen, und die Regeln zur Arbeit auf Abruf, die kurzfristige Dienstplanänderungen begrenzen.

Vertragsart Teilzeit-Arbeitsvertrag
Arbeitszeit 25 Std./Woche
Vergütung 1.850,00 € / Monat
Urlaub 24 Tage
Probezeit 6 Monate
Berufsfeld

Was im Berufsfeld Einzelhandel zusätzlich gilt

Der Vertragstext weiter unten ist der allgemeine. Diese Punkte kommen hinzu und stehen in keinem Muster, weil sie sich nicht als Klausel formulieren lassen.

  1. Für Auszubildende unter 18 gilt ein eigenes Arbeitszeitrecht

    Das Jugendarbeitsschutzgesetz begrenzt die Arbeitszeit auf acht Stunden täglich und vierzig Stunden wöchentlich, verlangt längere Pausen und verbietet Arbeit nach 20 Uhr sowie an Samstagen und Sonntagen, mit branchenbezogenen Ausnahmen für den Verkauf. Es geht dem Arbeitsvertrag vor; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.

    §§ 8, 11, 14, 16, 17 JArbSchG
  2. Arbeit auf Abruf hat eine gesetzliche Untergrenze

    Fehlt eine Angabe zur wöchentlichen Arbeitszeit, gelten zwanzig Stunden als vereinbart – und sind zu vergüten, auch wenn weniger abgerufen wird. Die Lage der Arbeitszeit ist mindestens vier Tage im Voraus mitzuteilen; sonst besteht keine Pflicht, zur Arbeit zu erscheinen.

    § 12 Abs. 1 und 3 TzBfG
  3. Ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag kann den Vertrag überschreiben

    Im Einzelhandel gelten regional unterschiedliche Tarifverträge, teils für allgemeinverbindlich erklärt. Wo das der Fall ist, gehen tarifliche Regelungen zu Entgelt, Urlaub und Zuschlägen dem Arbeitsvertrag vor, auch ohne Bezugnahme.

    § 4 Abs. 1, § 5 TVG
  4. Sonntagsarbeit ist die Ausnahme, nicht die Regel

    An Sonn- und Feiertagen darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden. Der Einzelhandel ist nur im Rahmen der Ladenöffnungsgesetze der Länder ausgenommen. Für jeden Beschäftigungssonntag steht ein Ersatzruhetag zu.

    §§ 9, 10, 11 ArbZG
  5. Für Kassendifferenzen haftet man nicht automatisch

    Eine Klausel, die Fehlbeträge pauschal auf die beschäftigte Person abwälzt, ist unwirksam. Eine Mankohaftung setzt voraus, dass ein gesondertes Mankogeld gezahlt wird und die alleinige Verfügung über die Kasse besteht.

    § 619a BGB; BAG, Urteil vom 02.12.1999 – 8 AZR 386/98

Das vollständige Vertragsmuster

Erzeugt mit demselben Werkzeug, das Ihnen auch Ihren eigenen Vertrag baut – mit den Werten aus der Übersicht oben.

Ihr Vertragsentwurf · 15 Paragraphen · erzeugt am 03.09.2026

Teilzeit-Arbeitsvertrag

Arbeitgeber
Musterfirma GmbH Musterstraße 1, 12345 Musterstadt vertreten durch die Geschäftsführung
Arbeitnehmer
Max Mustermann Beispielweg 7, 12345 Musterstadt geboren am 01.01.1990

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

§ 1 Tätigkeit

Der Arbeitnehmer wird als Verkäufer/in im Bereich Verkauf eingestellt. Zum Aufgabenbereich gehören insbesondere: – Beratung und Bedienung von Kundinnen und Kunden – Kassiertätigkeit und Kassenabrechnung – Warenverräumung und Präsentation der Verkaufsfläche – Bestandskontrolle und Meldung von Nachbestellbedarf – Bearbeitung von Reklamationen Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer unter Wahrung seiner Interessen eine andere gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 2 Beginn des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.03.2026. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

§ 3 Arbeitsort

Arbeitsort ist Musterstraße 1, 12345 Musterstadt.

§ 4 Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 25 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung auf die Wochentage richten sich nach der betrieblichen Regelung. Die Arbeitszeit ist bei einer Dauer von mehr als sechs bis zu neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Ruhepausen sind keine Arbeitszeit und werden nicht vergütet. Der Arbeitgeber kann Überstunden anordnen, soweit betriebliche Erfordernisse dies verlangen, die Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden und die Mehrarbeit dem Arbeitnehmer im Einzelfall zumutbar ist. Als Überstunden gelten nur Stunden, die der Arbeitgeber angeordnet oder gebilligt hat. Geleistete Überstunden werden mit dem anteiligen Stundenentgelt vergütet.

§ 5 Vergütung

Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Bruttogehalt von 1.850,00 €. Die Vergütung wird zum Ende des Kalendermonats fällig und bargeldlos auf ein vom Arbeitnehmer benanntes Konto überwiesen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrag für den Einzelhandel in seiner jeweils gültigen Fassung.

§ 6 Urlaub

Der Urlaubsanspruch beträgt 24 Arbeitstage pro Kalenderjahr bei einer 5-Tage-Woche. Davon entfallen 20 Tage auf den gesetzlichen Mindesturlaub und 4 Tage auf vertraglichen Mehrurlaub. Für den Mehrurlaub gelten die Regelungen dieses Vertrages; im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz. Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Der Arbeitgeber weist rechtzeitig auf noch offene Urlaubstage und einen möglichen Verfall hin. Eine Übertragung in das folgende Kalenderjahr ist bis zum 31. März möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im laufenden Kalenderjahr, besteht der Urlaubsanspruch anteilig mit einem Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat.

§ 7 Arbeitsverhinderung

Der Arbeitnehmer zeigt jede Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich an. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; der Arbeitgeber kann sie bereits ab dem ersten Tag verlangen. Im Krankheitsfall wird das Entgelt nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes für die Dauer von bis zu sechs Wochen fortgezahlt.

§ 8 Fortbildung

Ein Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung besteht nicht. Ist eine Fortbildung zur Ausübung der geschuldeten Tätigkeit gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben, ist sie für den Arbeitnehmer kostenfrei und gilt als Arbeitszeit (§ 111 GewO).

§ 9 Nebentätigkeit

Die Aufnahme einer entgeltlichen Nebentätigkeit ist dem Arbeitgeber vorher anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann sie untersagen, wenn berechtigte betriebliche Interessen entgegenstehen, insbesondere bei Konkurrenztätigkeit oder einer Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ist jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen untersagt.

§ 10 Verschwiegenheit

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Unberührt bleiben Meldungen und Offenlegungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sowie die Erörterung der eigenen Vergütung.

§ 11 Datenschutz

Der Arbeitgeber verarbeitet personenbezogene Daten des Arbeitnehmers, soweit dies für die Begründung, Durchführung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist (§ 26 BDSG). Über Einzelheiten, Speicherdauer und Betroffenenrechte informiert ein gesondertes Datenschutzinformationsblatt. Für Verarbeitungen, die darüber hinausgehen – etwa die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen –, wird eine gesonderte, jederzeit widerrufliche Einwilligung eingeholt.

§ 12 Herausgabe von Unterlagen und Arbeitsmitteln

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind sämtliche Unterlagen, Daten, Schlüssel und Arbeitsmittel unaufgefordert und vollständig herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. Kopien dürfen nicht zurückbehalten werden.

§ 13 Kündigung

Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB. Eine Verlängerung der Fristen für den Arbeitgeber gilt in gleichem Umfang auch für den Arbeitnehmer. Die Kündigung bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung unwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Nach Ausspruch einer Kündigung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung offener Urlaubsansprüche unwiderruflich von der Arbeitsleistung freistellen.

§ 14 Ausschlussfristen

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von drei Monaten, verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb weiterer drei Monate gerichtlich geltend gemacht wird. Von dieser Regelung ausgenommen sind Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn, Ansprüche aus vorsätzlichem Handeln sowie Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 15 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Individuell ausgehandelte Abreden bleiben auch ohne Einhaltung dieser Form wirksam (§ 305b BGB). Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Auf das Arbeitsverhältnis findet Tarifvertrag für den Einzelhandel in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die im Betrieb bestehenden Betriebs- oder Dienstvereinbarungen gelten in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Arbeitnehmer hat eine unterschriebene Ausfertigung dieses Vertrages erhalten. Damit sind die Nachweispflichten nach § 2 NachwG erfüllt.

Musterstadt, 14.02.2026

Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Zur Vertragsart „Teilzeit-Arbeitsvertrag" Urlaub, Sonderzahlungen und Zuschläge sind anteilig zu gewähren (Pro-rata-temporis-Grundsatz, § 4 Abs. 1 TzBfG).
Vor der Verwendung anpassen Namen, Anschriften und Daten in diesem Muster sind erfunden. Prüfen Sie außerdem, ob ein Tarifvertrag gilt und ob es einen Betriebsrat gibt. Beides ändert den Vertrag substanziell. Vertrag mit eigenen Daten erstellen →
Häufige Fragen

Fragen zum Arbeitsvertrag Verkäufer/in

Wie kurzfristig darf mein Einsatzplan geändert werden?
Ist Arbeit auf Abruf vereinbart, muss die Lage der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitgeteilt werden; sonst besteht keine Pflicht zu erscheinen. Fehlt eine Angabe zur wöchentlichen Dauer ganz, gelten kraft Gesetzes zwanzig Stunden als vereinbart – und die sind zu bezahlen, auch wenn weniger abgerufen wird.
Muss ich an Sonn- und Feiertagen arbeiten?
Grundsätzlich ist das verboten. Der Einzelhandel ist nur im Rahmen der Ladenöffnungsgesetze der Länder ausgenommen, die sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Für jeden Sonntag, an dem gearbeitet wird, steht ein Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen zu, für Feiertage innerhalb von acht Wochen.
Muss ich für Fehlbeträge in der Kasse aufkommen?
Nicht automatisch. Eine Klausel, die Kassendifferenzen pauschal abwälzt, ist unwirksam. Eine Mankohaftung setzt voraus, dass ein gesondertes Mankogeld gezahlt wird und die alleinige Verfügungsgewalt über die Kasse besteht. Ohne beides trägt der Arbeitgeber das Risiko seines Betriebs.

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