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Arbeitsvertrag Marketing Manager/in

Mit Regelung zu Bildrechten – Fotos für die Unternehmenskommunikation brauchen eine gesonderte, widerrufliche Einwilligung.

Marketingverträge drehen sich um Rechte an Werken, und dort gilt genau nicht, was für Software gilt: Nutzungsrechte an Texten, Grafiken und Kampagnen gehen nicht automatisch über. Dazu kommen zwei Fragen, die im Streitfall regelmäßig auftauchen – wem das geschäftliche Social-Media-Konto gehört, und was passiert, wenn die vereinbarte Zielvereinbarung nie zustande kommt.

Vertragsart Unbefristeter Arbeitsvertrag
Arbeitszeit 40 Std./Woche
Vergütung 4.400,00 € / Monat
Urlaub 30 Tage
Probezeit 6 Monate
Berufsfeld

Was im Berufsfeld Marketing zusätzlich gilt

Der Vertragstext weiter unten ist der allgemeine. Diese Punkte kommen hinzu und stehen in keinem Muster, weil sie sich nicht als Klausel formulieren lassen.

  1. Das Recht auf Namensnennung bleibt bei der urhebenden Person

    Auch wenn dem Arbeitgeber sämtliche Nutzungsrechte eingeräumt werden, bleibt das Urheberpersönlichkeitsrecht bestehen. Ein vollständiger Verzicht auf die Namensnennung ist im Voraus nicht wirksam; zulässig ist allenfalls eine Vereinbarung für konkret bezeichnete Werke. Für Agenturarbeit ist das der Regelfall und gehört ausdrücklich geregelt.

    §§ 13, 29 Abs. 1 UrhG
  2. Bleibt die Zielvereinbarung aus, entfällt die Prämie nicht

    Sieht der Vertrag eine variable Vergütung nach Zielvereinbarung vor und kommt diese schuldhaft nicht zustande, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der entgangenen Prämie. Die Ziele müssen erreichbar sein; eine Vorgabe, die niemand schaffen kann, ist keine Vereinbarung.

    § 280 Abs. 1, § 252 BGB; BAG, Urteil vom 12.12.2007 – 10 AZR 97/07
  3. Nutzungsrechte an Werken gehen nicht automatisch über

    Anders als bei Software überträgt das Arbeitsverhältnis Urheberrechte an Texten, Grafiken oder Kampagnen nicht von selbst. Der Vertrag sollte die Einräumung der Nutzungsrechte ausdrücklich regeln, sonst bleibt offen, was der Arbeitgeber damit tun darf.

    §§ 31, 43 UrhG
  4. Geschäftliche Social-Media-Konten gehören dem Betrieb

    Wer ein Konto im Rahmen der Arbeit betreut, muss es bei Beendigung herausgeben – einschließlich Zugangsdaten. Die Abgrenzung zum privaten Profil sollte im Vertrag stehen, sonst wird sie im Streitfall geführt.

    § 667 BGB analog
  5. Fotos von Beschäftigten brauchen eine eigene Einwilligung

    Eine pauschale Klausel im Arbeitsvertrag genügt nicht. Die Einwilligung muss freiwillig, für den konkreten Zweck erteilt und jederzeit widerruflich sein.

    § 26 Abs. 2 BDSG, § 22 KunstUrhG

Das vollständige Vertragsmuster

Erzeugt mit demselben Werkzeug, das Ihnen auch Ihren eigenen Vertrag baut – mit den Werten aus der Übersicht oben.

Ihr Vertragsentwurf · 15 Paragraphen · erzeugt am 03.09.2026

Unbefristeter Arbeitsvertrag

Arbeitgeber
Musterfirma GmbH Musterstraße 1, 12345 Musterstadt vertreten durch die Geschäftsführung
Arbeitnehmer
Max Mustermann Beispielweg 7, 12345 Musterstadt geboren am 01.01.1990

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

§ 1 Tätigkeit

Der Arbeitnehmer wird als Marketing Manager/in im Bereich Marketing eingestellt. Zum Aufgabenbereich gehören insbesondere: – Planung und Umsetzung von Marketingkampagnen – Betreuung der Website und der Social-Media-Kanäle – Steuerung externer Agenturen und Dienstleister – Auswertung von Kampagnenkennzahlen – Erstellung von Präsentations- und Werbematerial Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer unter Wahrung seiner Interessen eine andere gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 2 Beginn des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.03.2026. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

§ 3 Arbeitsort

Arbeitsort ist Musterstraße 1, 12345 Musterstadt. Der Arbeitnehmer kann seine Tätigkeit an bis zu zwei Tagen pro Woche mobil erbringen. Der Arbeitgeber kann die Regelung aus betrieblichen Gründen mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat widerrufen. Die Vorschriften des Arbeitszeit- und Arbeitsschutzrechts gelten unverändert.

§ 4 Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung auf die Wochentage richten sich nach der betrieblichen Regelung. Die Arbeitszeit ist bei einer Dauer von mehr als sechs bis zu neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Ruhepausen sind keine Arbeitszeit und werden nicht vergütet. Der Arbeitgeber kann Überstunden anordnen, soweit betriebliche Erfordernisse dies verlangen, die Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden und die Mehrarbeit dem Arbeitnehmer im Einzelfall zumutbar ist. Als Überstunden gelten nur Stunden, die der Arbeitgeber angeordnet oder gebilligt hat. Geleistete Überstunden werden mit dem anteiligen Stundenentgelt vergütet.

§ 5 Vergütung

Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Bruttogehalt von 4.400,00 €. Die Vergütung wird zum Ende des Kalendermonats fällig und bargeldlos auf ein vom Arbeitnehmer benanntes Konto überwiesen.

§ 6 Urlaub

Der Urlaubsanspruch beträgt 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr bei einer 5-Tage-Woche. Davon entfallen 20 Tage auf den gesetzlichen Mindesturlaub und 10 Tage auf vertraglichen Mehrurlaub. Für den Mehrurlaub gelten die Regelungen dieses Vertrages; im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz. Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Der Arbeitgeber weist rechtzeitig auf noch offene Urlaubstage und einen möglichen Verfall hin. Eine Übertragung in das folgende Kalenderjahr ist bis zum 31. März möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im laufenden Kalenderjahr, besteht der Urlaubsanspruch anteilig mit einem Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat.

§ 7 Arbeitsverhinderung

Der Arbeitnehmer zeigt jede Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich an. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; der Arbeitgeber kann sie bereits ab dem ersten Tag verlangen. Im Krankheitsfall wird das Entgelt nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes für die Dauer von bis zu sechs Wochen fortgezahlt.

§ 8 Fortbildung

Ein Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung besteht nicht. Ist eine Fortbildung zur Ausübung der geschuldeten Tätigkeit gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben, ist sie für den Arbeitnehmer kostenfrei und gilt als Arbeitszeit (§ 111 GewO).

§ 9 Nebentätigkeit

Die Aufnahme einer entgeltlichen Nebentätigkeit ist dem Arbeitgeber vorher anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann sie untersagen, wenn berechtigte betriebliche Interessen entgegenstehen, insbesondere bei Konkurrenztätigkeit oder einer Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ist jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen untersagt.

§ 10 Verschwiegenheit

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Unberührt bleiben Meldungen und Offenlegungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sowie die Erörterung der eigenen Vergütung.

§ 11 Datenschutz

Der Arbeitgeber verarbeitet personenbezogene Daten des Arbeitnehmers, soweit dies für die Begründung, Durchführung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist (§ 26 BDSG). Über Einzelheiten, Speicherdauer und Betroffenenrechte informiert ein gesondertes Datenschutzinformationsblatt. Für Verarbeitungen, die darüber hinausgehen – etwa die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen –, wird eine gesonderte, jederzeit widerrufliche Einwilligung eingeholt.

§ 12 Herausgabe von Unterlagen und Arbeitsmitteln

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind sämtliche Unterlagen, Daten, Schlüssel und Arbeitsmittel unaufgefordert und vollständig herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. Kopien dürfen nicht zurückbehalten werden.

§ 13 Kündigung

Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB. Eine Verlängerung der Fristen für den Arbeitgeber gilt in gleichem Umfang auch für den Arbeitnehmer. Die Kündigung bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung unwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Nach Ausspruch einer Kündigung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung offener Urlaubsansprüche unwiderruflich von der Arbeitsleistung freistellen.

§ 14 Ausschlussfristen

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von drei Monaten, verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb weiterer drei Monate gerichtlich geltend gemacht wird. Von dieser Regelung ausgenommen sind Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn, Ansprüche aus vorsätzlichem Handeln sowie Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 15 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Individuell ausgehandelte Abreden bleiben auch ohne Einhaltung dieser Form wirksam (§ 305b BGB). Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Auf das Arbeitsverhältnis finden keine Tarifverträge Anwendung. Die im Betrieb bestehenden Betriebs- oder Dienstvereinbarungen gelten in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Arbeitnehmer hat eine unterschriebene Ausfertigung dieses Vertrages erhalten. Damit sind die Nachweispflichten nach § 2 NachwG erfüllt.

Musterstadt, 14.02.2026

Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Zur Vertragsart „Unbefristeter Arbeitsvertrag" Ohne Befristungsabrede gilt das Arbeitsverhältnis automatisch als unbefristet.
Vor der Verwendung anpassen Namen, Anschriften und Daten in diesem Muster sind erfunden. Prüfen Sie außerdem, ob ein Tarifvertrag gilt und ob es einen Betriebsrat gibt. Beides ändert den Vertrag substanziell. Vertrag mit eigenen Daten erstellen →
Häufige Fragen

Fragen zum Arbeitsvertrag Marketing Manager/in

Wem gehören die Texte und Grafiken, die ich erstelle?
Das Urheberrecht bleibt bei Ihnen – übertragen lässt es sich in Deutschland nicht. Was der Arbeitgeber bekommt, sind Nutzungsrechte, und die gehen anders als bei Software nicht automatisch über. Der Vertrag sollte ausdrücklich regeln, in welchem Umfang. Fehlt die Regelung, gilt im Zweifel nur, was der Vertragszweck erfordert.
Was passiert mit dem Social-Media-Konto, wenn ich gehe?
Ein Konto, das im Rahmen der Arbeit für den Betrieb geführt wurde, ist bei Beendigung herauszugeben, einschließlich der Zugangsdaten. Bei einem Profil, das auf Ihren Namen läuft und auch privat genutzt wird, ist die Abgrenzung schwierig – sie gehört deshalb in den Vertrag und nicht in den Streitfall.
Was gilt, wenn keine Ziele für meine variable Vergütung vereinbart werden?
Ist eine Zielvereinbarung im Vertrag vorgesehen und kommt sie schuldhaft nicht zustande, kann Schadensersatz in Höhe der entgangenen Prämie verlangt werden. Die Prämie fällt also nicht einfach aus, weil niemand die Ziele aufgeschrieben hat. Umgekehrt sollten die Ziele erreichbar sein – eine Vorgabe, die niemand schaffen kann, ist keine Vereinbarung.

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