Teil der klar-Familie

Arbeitsvertrag Werkstudent/in

Zwanzig Wochenstunden in der Vorlesungszeit, befristet auf ein Jahr. Von dieser Stundengrenze hängt die Beitragsfreiheit ab.

Der Werkstudentenvertrag ist ein gewöhnlicher Arbeitsvertrag. Seine Besonderheit liegt allein in der Sozialversicherung: Wer in der Vorlesungszeit höchstens zwanzig Stunden pro Woche arbeitet, zahlt nur Rentenversicherungsbeiträge. Der Vertrag sollte deshalb die Wochenstunden genau festlegen und weitere Beschäftigungen erfassen.

Vertragsart Werkstudentenvertrag
Arbeitszeit 20 Std./Woche
Vergütung 17,00 € / Std.
Urlaub 12 Tage
Probezeit 3 Monate
Berufsfeld

Was im Berufsfeld Werkstudium zusätzlich gilt

Der Vertragstext weiter unten ist der allgemeine. Diese Punkte kommen hinzu und stehen nicht im Vertragstext, weil sie sich nicht als Klausel formulieren lassen.

  1. Ein Pflichtpraktikum ist kein Werkstudentenjob

    Praktika, die eine Studienordnung vorschreibt, sind vom Mindestlohn ausgenommen; freiwillige Praktika nur bis zu drei Monaten. Ein Werkstudentenvertrag ist dagegen ein vollwertiges Arbeitsverhältnis mit Mindestlohnanspruch. Wer ein Praktikum so nennt, um den Mindestlohn zu umgehen, schuldet ihn trotzdem, denn maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung, nicht die Überschrift.

    § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 MiLoG; § 26 BBiG
  2. Die Zwanzig-Stunden-Grenze gilt für alle Jobs zusammen

    Mehrere Beschäftigungen werden für das Werkstudentenprivileg zusammengerechnet. Wer bei zwei Arbeitgebern je fünfzehn Stunden arbeitet, überschreitet die Grenze. Eine eigene Zusammenrechnungsnorm gibt es dafür nicht; sie folgt aus der Beurteilungspraxis der Sozialversicherungsträger zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Der Arbeitsvertrag sollte deshalb eine Anzeigepflicht für weitere Beschäftigungen vorsehen. Ohne sie bemerken beide Seiten die Beitragspflicht oft erst bei der Betriebsprüfung.

    § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V; Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Studenten
  3. Das Werkstudentenprivileg hängt an der 20-Stunden-Grenze

    Wer als eingeschriebene Studierende während der Vorlesungszeit höchstens 20 Stunden pro Woche arbeitet, ist in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei. Beiträge fallen nur zur Rentenversicherung an. Wird die Grenze überschritten, entfällt das Privileg rückwirkend.

    § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 SGB III
  4. In der vorlesungsfreien Zeit darf mehr gearbeitet werden

    Semesterferien, Abend- und Wochenendarbeit bleiben außer Betracht, solange das Studium die Hauptsache bleibt. Überschreitungen sind zudem bis zu 26 Wochen im Jahr unschädlich.

    § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V
  5. Eine Befristung auf das Studium braucht einen Sachgrund

    Das Ende der Immatrikulation ist kein automatischer Beendigungsgrund. Wer den Vertrag daran koppeln will, braucht eine wirksame Befristungsabrede, schriftlich und vor Arbeitsantritt.

    § 14 TzBfG
  6. Mindestlohn und Urlaub gelten wie für alle anderen

    Der Werkstudentenstatus betrifft nur die Sozialversicherung. Mindestlohn, gesetzlicher Mindesturlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsfristen gelten unverändert.

    § 1 MiLoG, § 3 BUrlG, § 3 EFZG

Das vollständige Vertragsmuster

Erzeugt mit demselben Generator wie Ihr eigener Vertrag, mit den Werten aus der Übersicht oben.

Ihr Vertragsentwurf · 15 Paragraphen · erzeugt am 21.10.2026

Werkstudentenvertrag

Arbeitgeber
Musterfirma GmbH Musterstraße 1, 12345 Musterstadt vertreten durch die Geschäftsführung
Arbeitnehmer
Max Mustermann Beispielweg 7, 12345 Musterstadt geboren am 01.01.1990

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

§ 1 Tätigkeit

Der Arbeitnehmer wird als Werkstudent/in im Bereich Fachabteilung eingestellt. Zum Aufgabenbereich gehören insbesondere: – Mitarbeit in laufenden Projekten der Fachabteilung – Recherche und Aufbereitung von Daten – Erstellung von Auswertungen und Präsentationen – Dokumentation von Arbeitsergebnissen Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer unter Wahrung seiner Interessen eine andere gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 2 Beginn des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.03.2026. Es ist befristet bis zum 28.02.2027 und endet zu diesem Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Befristung erfolgt ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG. Der Arbeitnehmer bestätigt, dass zuvor kein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber bestanden hat. Eine ordentliche Kündigung während der Befristung ist beiderseits möglich. Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

§ 3 Arbeitsort

Arbeitsort ist Musterstraße 1, 12345 Musterstadt.

§ 4 Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung auf die Wochentage richten sich nach der betrieblichen Regelung. Während der Vorlesungszeit beträgt die Arbeitszeit höchstens 20 Stunden pro Woche. In der vorlesungsfreien Zeit kann sie nach gesonderter Absprache ausgeweitet werden. Die Arbeitszeit ist bei einer Dauer von mehr als sechs bis zu neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Ruhepausen sind keine Arbeitszeit und werden nicht vergütet. Der Arbeitgeber kann Überstunden anordnen, soweit betriebliche Erfordernisse dies verlangen, die Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden und die Mehrarbeit dem Arbeitnehmer im Einzelfall zumutbar ist. Als Überstunden gelten nur Stunden, die der Arbeitgeber angeordnet oder gebilligt hat. Geleistete Überstunden werden mit dem anteiligen Stundenentgelt vergütet.

§ 5 Vergütung

Der Arbeitnehmer erhält einen Bruttostundenlohn von 17,00 €. Die Abrechnung erfolgt monatlich auf Grundlage der geleisteten Stunden; die Vergütung wird zum Ende des Kalendermonats fällig und bargeldlos auf ein vom Arbeitnehmer benanntes Konto überwiesen.

§ 6 Urlaub

Der Urlaubsanspruch beträgt 12 Arbeitstage pro Kalenderjahr bei einer 3-Tage-Woche. Damit ist der gesetzliche Mindesturlaub abgedeckt. Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Der Arbeitgeber weist rechtzeitig auf noch offene Urlaubstage und einen möglichen Verfall hin. Eine Übertragung in das folgende Kalenderjahr ist bis zum 31. März möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im laufenden Kalenderjahr, besteht der Urlaubsanspruch anteilig mit einem Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat.

§ 7 Arbeitsverhinderung

Der Arbeitnehmer zeigt jede Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich an. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; der Arbeitgeber kann sie bereits ab dem ersten Tag verlangen. Im Krankheitsfall wird das Entgelt nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes für die Dauer von bis zu sechs Wochen fortgezahlt.

§ 8 Fortbildung

Ein Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung besteht nicht. Ist eine Fortbildung zur Ausübung der geschuldeten Tätigkeit gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben, ist sie für den Arbeitnehmer kostenfrei und gilt als Arbeitszeit (§ 111 GewO).

§ 9 Nebentätigkeit

Die Aufnahme einer entgeltlichen Nebentätigkeit ist dem Arbeitgeber vorher anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann sie untersagen, wenn berechtigte betriebliche Interessen entgegenstehen, insbesondere bei Konkurrenztätigkeit oder einer Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ist jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen untersagt.

§ 10 Verschwiegenheit

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Unberührt bleiben Meldungen und Offenlegungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sowie die Erörterung der eigenen Vergütung.

§ 11 Datenschutz

Der Arbeitgeber verarbeitet personenbezogene Daten des Arbeitnehmers, soweit dies für die Begründung, Durchführung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist (§ 26 BDSG). Über Einzelheiten, Speicherdauer und Betroffenenrechte informiert ein gesondertes Datenschutzinformationsblatt. Für Verarbeitungen, die darüber hinausgehen – etwa die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen –, wird eine gesonderte, jederzeit widerrufliche Einwilligung eingeholt.

§ 12 Herausgabe von Unterlagen und Arbeitsmitteln

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind sämtliche Unterlagen, Daten, Schlüssel und Arbeitsmittel unaufgefordert und vollständig herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. Kopien dürfen nicht zurückbehalten werden.

§ 13 Kündigung

Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB. Eine Verlängerung der Fristen für den Arbeitgeber gilt in gleichem Umfang auch für den Arbeitnehmer. Die Kündigung bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung unwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Nach Ausspruch einer Kündigung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung offener Urlaubsansprüche unwiderruflich von der Arbeitsleistung freistellen.

§ 14 Ausschlussfristen

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von drei Monaten, verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb weiterer drei Monate gerichtlich geltend gemacht wird. Von dieser Regelung ausgenommen sind Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn, Ansprüche aus vorsätzlichem Handeln sowie Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 15 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Individuell ausgehandelte Abreden bleiben auch ohne Einhaltung dieser Form wirksam (§ 305b BGB). Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Auf das Arbeitsverhältnis finden keine Tarifverträge Anwendung. Die im Betrieb bestehenden Betriebs- oder Dienstvereinbarungen gelten in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Arbeitnehmer hat eine unterschriebene Ausfertigung dieses Vertrages erhalten. Damit sind die Nachweispflichten nach § 2 NachwG erfüllt.

Musterstadt, 14.02.2026

Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Zur Vertragsart „Werkstudentenvertrag" Das Werkstudentenprivileg befreit nur von Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – Rentenversicherungsbeiträge fallen an. Die Immatrikulationsbescheinigung gehört zu den Entgeltunterlagen.
Vor der Verwendung anpassen Namen, Anschriften und Daten in diesem Muster sind erfunden. Prüfen Sie außerdem, ob ein Tarifvertrag gilt und ob es einen Betriebsrat gibt. Beides kann einzelne Regelungen verdrängen. Vertrag mit eigenen Daten erstellen →
Häufige Fragen

Fragen zum Arbeitsvertrag Werkstudent/in

Wie viele Stunden darf ich als Werkstudentin oder Werkstudent arbeiten?
In der Vorlesungszeit höchstens zwanzig Stunden pro Woche, wenn der Status erhalten bleiben soll. Liegen Sie dauerhaft darüber, werden Sie wie alle anderen Beschäftigten versichert. Die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge fordert die Einzugsstelle dann vom Arbeitgeber nach, unter Umständen für Monate rückwirkend.
Was gilt in den Semesterferien?
Dann dürfen Sie auch Vollzeit arbeiten, ohne den Status zu verlieren. Dasselbe gilt für Arbeit, die überwiegend abends, nachts oder am Wochenende liegt. Begrenzt wird das durch eine Jahresregel: Wochen mit mehr als zwanzig Stunden dürfen innerhalb von zwölf Monaten zusammen nicht mehr als 26 ergeben.
Habe ich als Werkstudent Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung?
Ja. Bei drei Arbeitstagen pro Woche stehen Ihnen gesetzlich mindestens zwölf Urlaubstage im Jahr zu, bei zwei Arbeitstagen acht. Sind Sie krank, zahlt der Arbeitgeber nach vier Wochen Beschäftigung das Gehalt bis zu sechs Wochen weiter. Kündigen kann er nur mit den gesetzlichen Fristen, in einer vereinbarten Probezeit mit zwei Wochen.

Weitere Muster