Teil der klar-Familie

Arbeitsvertrag Softwareentwickler/in

Mit Regelung zum mobilen Arbeiten und einer Klausel zu Arbeitnehmererfindungen – beides gehört in IT-Verträge.

IT-Verträge unterscheiden sich vom Standardfall an drei Stellen, die alle mit Rechten und Zeiten zu tun haben: Software gehört dem Arbeitgeber kraft Gesetzes, Dokumentation und Grafiken nicht. Diensterfindungen lösen einen Vergütungsanspruch aus, der sich nicht vorab abbedingen lässt. Und mobiles Arbeiten braucht einen Widerrufsvorbehalt, sonst entsteht daraus eine betriebliche Übung.

Vertragsart Unbefristeter Arbeitsvertrag
Arbeitszeit 40 Std./Woche
Vergütung 5.200,00 € / Monat
Urlaub 30 Tage
Probezeit 6 Monate
Berufsfeld

Was im Berufsfeld Softwareentwicklung zusätzlich gilt

Der Vertragstext weiter unten ist der allgemeine. Diese Punkte kommen hinzu und stehen in keinem Muster, weil sie sich nicht als Klausel formulieren lassen.

  1. Ein Wettbewerbsverbot muss räumlich und sachlich begrenzt sein

    Eine Klausel, die jede Tätigkeit in der gesamten IT-Branche untersagt, geht über das berechtigte geschäftliche Interesse hinaus und ist unverbindlich. Zulässig ist nur, was den konkreten Kunden- oder Produktkreis schützt. Die Karenzentschädigung schuldet der Arbeitgeber trotzdem, wenn sich die beschäftigte Person an das Verbot hält.

    § 74a Abs. 1 HGB
  2. Ob Rufbereitschaft Arbeitszeit ist, entscheidet die Reaktionszeit

    Maßgeblich ist, wie stark die Vorgabe die freie Zeitgestaltung einschränkt. Wer sich so bereithalten muss, dass er die Zeit nicht mehr frei gestalten kann, leistet Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitrechts; bloße Erreichbarkeit genügt dafür in der Regel nicht. Das ist nicht dasselbe wie die Vergütung: Wie Rufbereitschaft zu bezahlen ist, richtet sich nach Vertrag oder Tarifvertrag. Die tatsächliche Einsatzzeit ist immer zu vergüten. Der Vertrag sollte die Reaktionszeit benennen, sonst bleibt offen, was vereinbart ist.

    § 2 Abs. 1 ArbZG; EuGH, Urteil vom 09.03.2021 – C-580/19
  3. Rechte an Software gehen automatisch über, an anderen Werken nicht

    Für Computerprogramme, die in Erfüllung des Arbeitsvertrags entstehen, stehen dem Arbeitgeber die vermögensrechtlichen Befugnisse kraft Gesetzes zu. Für Dokumentation, Grafiken oder Texte gilt das nicht – dafür braucht es eine ausdrückliche Regelung im Vertrag.

    § 69b UrhG
  4. Diensterfindungen sind zu melden und zu vergüten

    Nimmt der Arbeitgeber eine Erfindung in Anspruch, entsteht ein Vergütungsanspruch, der neben dem Gehalt steht. Er lässt sich vorab nicht abbedingen. Eine Klausel, die alle Erfindungen pauschal als abgegolten erklärt, geht ins Leere.

    §§ 5, 6, 9 ArbnErfG
  5. Mobiles Arbeiten braucht eine Regelung zum Widerruf

    Wird jahrelang ohne Vorbehalt mobil gearbeitet, kann daraus eine betriebliche Übung entstehen, die sich später nicht einseitig beenden lässt. Der Vorbehalt gehört von Anfang an in den Vertrag.

    § 106 GewO; BAG, Urteil vom 18.03.2009 – 10 AZR 281/08

Das vollständige Vertragsmuster

Erzeugt mit demselben Werkzeug, das Ihnen auch Ihren eigenen Vertrag baut – mit den Werten aus der Übersicht oben.

Ihr Vertragsentwurf · 15 Paragraphen · erzeugt am 03.09.2026

Unbefristeter Arbeitsvertrag

Arbeitgeber
Musterfirma GmbH Musterstraße 1, 12345 Musterstadt vertreten durch die Geschäftsführung
Arbeitnehmer
Max Mustermann Beispielweg 7, 12345 Musterstadt geboren am 01.01.1990

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

§ 1 Tätigkeit

Der Arbeitnehmer wird als Softwareentwickler/in im Bereich Produktentwicklung eingestellt. Zum Aufgabenbereich gehören insbesondere: – Entwurf und Implementierung neuer Anwendungsmodule – Wartung und Weiterentwicklung bestehender Systeme – Code-Reviews und technische Abstimmung im Team – Erstellung und Pflege der technischen Dokumentation – Mitwirkung bei der Aufwandsschätzung neuer Anforderungen Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer unter Wahrung seiner Interessen eine andere gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 2 Beginn des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.03.2026. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

§ 3 Arbeitsort

Arbeitsort ist Musterstraße 1, 12345 Musterstadt. Der Arbeitnehmer kann seine Tätigkeit an bis zu drei Tagen pro Woche mobil erbringen. Der Arbeitgeber kann die Regelung aus betrieblichen Gründen mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat widerrufen. Die Vorschriften des Arbeitszeit- und Arbeitsschutzrechts gelten unverändert.

§ 4 Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung auf die Wochentage richten sich nach der betrieblichen Regelung. Die Arbeitszeit ist bei einer Dauer von mehr als sechs bis zu neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Ruhepausen sind keine Arbeitszeit und werden nicht vergütet. Der Arbeitgeber kann Überstunden anordnen, soweit betriebliche Erfordernisse dies verlangen, die Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden und die Mehrarbeit dem Arbeitnehmer im Einzelfall zumutbar ist. Als Überstunden gelten nur Stunden, die der Arbeitgeber angeordnet oder gebilligt hat. Geleistete Überstunden werden mit dem anteiligen Stundenentgelt vergütet.

§ 5 Vergütung

Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Bruttogehalt von 5.200,00 €. Die Vergütung wird zum Ende des Kalendermonats fällig und bargeldlos auf ein vom Arbeitnehmer benanntes Konto überwiesen.

§ 6 Urlaub

Der Urlaubsanspruch beträgt 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr bei einer 5-Tage-Woche. Davon entfallen 20 Tage auf den gesetzlichen Mindesturlaub und 10 Tage auf vertraglichen Mehrurlaub. Für den Mehrurlaub gelten die Regelungen dieses Vertrages; im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz. Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Der Arbeitgeber weist rechtzeitig auf noch offene Urlaubstage und einen möglichen Verfall hin. Eine Übertragung in das folgende Kalenderjahr ist bis zum 31. März möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im laufenden Kalenderjahr, besteht der Urlaubsanspruch anteilig mit einem Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat.

§ 7 Arbeitsverhinderung

Der Arbeitnehmer zeigt jede Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich an. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; der Arbeitgeber kann sie bereits ab dem ersten Tag verlangen. Im Krankheitsfall wird das Entgelt nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes für die Dauer von bis zu sechs Wochen fortgezahlt.

§ 8 Fortbildung

Ein Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung besteht nicht. Ist eine Fortbildung zur Ausübung der geschuldeten Tätigkeit gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben, ist sie für den Arbeitnehmer kostenfrei und gilt als Arbeitszeit (§ 111 GewO).

§ 9 Nebentätigkeit

Die Aufnahme einer entgeltlichen Nebentätigkeit ist dem Arbeitgeber vorher anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann sie untersagen, wenn berechtigte betriebliche Interessen entgegenstehen, insbesondere bei Konkurrenztätigkeit oder einer Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ist jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen untersagt.

§ 10 Verschwiegenheit

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Unberührt bleiben Meldungen und Offenlegungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sowie die Erörterung der eigenen Vergütung.

§ 11 Datenschutz

Der Arbeitgeber verarbeitet personenbezogene Daten des Arbeitnehmers, soweit dies für die Begründung, Durchführung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist (§ 26 BDSG). Über Einzelheiten, Speicherdauer und Betroffenenrechte informiert ein gesondertes Datenschutzinformationsblatt. Für Verarbeitungen, die darüber hinausgehen – etwa die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen –, wird eine gesonderte, jederzeit widerrufliche Einwilligung eingeholt.

§ 12 Herausgabe von Unterlagen und Arbeitsmitteln

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind sämtliche Unterlagen, Daten, Schlüssel und Arbeitsmittel unaufgefordert und vollständig herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. Kopien dürfen nicht zurückbehalten werden.

§ 13 Kündigung

Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB. Eine Verlängerung der Fristen für den Arbeitgeber gilt in gleichem Umfang auch für den Arbeitnehmer. Die Kündigung bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung unwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Nach Ausspruch einer Kündigung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung offener Urlaubsansprüche unwiderruflich von der Arbeitsleistung freistellen.

§ 14 Ausschlussfristen

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von drei Monaten, verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb weiterer drei Monate gerichtlich geltend gemacht wird. Von dieser Regelung ausgenommen sind Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn, Ansprüche aus vorsätzlichem Handeln sowie Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 15 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Individuell ausgehandelte Abreden bleiben auch ohne Einhaltung dieser Form wirksam (§ 305b BGB). Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Auf das Arbeitsverhältnis finden keine Tarifverträge Anwendung. Die im Betrieb bestehenden Betriebs- oder Dienstvereinbarungen gelten in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Arbeitnehmer hat eine unterschriebene Ausfertigung dieses Vertrages erhalten. Damit sind die Nachweispflichten nach § 2 NachwG erfüllt.

Musterstadt, 14.02.2026

Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Zur Vertragsart „Unbefristeter Arbeitsvertrag" Ohne Befristungsabrede gilt das Arbeitsverhältnis automatisch als unbefristet.
Vor der Verwendung anpassen Namen, Anschriften und Daten in diesem Muster sind erfunden. Prüfen Sie außerdem, ob ein Tarifvertrag gilt und ob es einen Betriebsrat gibt. Beides ändert den Vertrag substanziell. Vertrag mit eigenen Daten erstellen →
Häufige Fragen

Fragen zum Arbeitsvertrag Softwareentwickler/in

Gehört der Code, den ich schreibe, automatisch dem Arbeitgeber?
Für Computerprogramme ja: Entstehen sie in Wahrnehmung der Aufgaben aus dem Arbeitsverhältnis, stehen dem Arbeitgeber die vermögensrechtlichen Befugnisse kraft Gesetzes zu, ohne dass es dafür eine Klausel bräuchte. Für alles andere – Dokumentation, Grafiken, Architekturtexte – gilt das nicht. Dafür braucht es eine ausdrückliche Einräumung der Nutzungsrechte im Vertrag.
Ist Rufbereitschaft Arbeitszeit?
Das hängt davon ab, wie stark sie die freie Zeit einschränkt. Der Europäische Gerichtshof stellt darauf ab, ob die vorgegebene Reaktionszeit es noch erlaubt, die Zeit frei zu gestalten. Wer binnen weniger Minuten einsatzbereit sein muss, leistet Arbeitszeit; wer lediglich erreichbar sein soll, in der Regel nicht. Die tatsächliche Einsatzzeit ist immer Arbeitszeit.
Kann mobiles Arbeiten wieder gestrichen werden?
Nur wenn der Vertrag es vorsieht. Wird über Jahre vorbehaltlos mobil gearbeitet, kann daraus eine betriebliche Übung entstehen, die sich nicht mehr einseitig beenden lässt. Deshalb gehört der Widerrufsvorbehalt von Anfang an in den Vertrag – im Interesse beider Seiten, weil sonst im Streitfall geklärt wird, was niemand aufgeschrieben hat.

Weitere Muster