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Arbeitsvertrag Pflegefachkraft

Schichtdienst, Tarifbindung und ein erhöhter Urlaubsanspruch – typisch für die Pflege.

Die Pflege ist das Berufsfeld mit den meisten Sonderregeln. Ein eigener, nach Qualifikation gestaffelter Mindestlohn geht dem allgemeinen vor, die Pflegearbeitsbedingungenverordnung sieht zusätzlichen Urlaub vor, und für Nachtarbeit besteht ein Zuschlagsanspruch, der auch ohne Vertragsklausel gilt. Wer hier ein Muster übernimmt, ohne den aktuellen Verordnungsstand zu prüfen, unterschreitet leicht das gesetzliche Minimum.

Vertragsart Unbefristeter Arbeitsvertrag
Arbeitszeit 38,5 Std./Woche
Vergütung 3.600,00 € / Monat
Urlaub 30 Tage
Probezeit 6 Monate
Berufsfeld

Was im Berufsfeld Pflege zusätzlich gilt

Der Vertragstext weiter unten ist der allgemeine. Diese Punkte kommen hinzu und stehen in keinem Muster, weil sie sich nicht als Klausel formulieren lassen.

  1. In der Pflege gilt ein eigener, höherer Mindestlohn

    Für Betriebe der Pflegebranche setzt eine Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz Mindestentgelte fest, gestaffelt nach Qualifikation: Pflegehilfskräfte, qualifizierte Hilfskräfte und Pflegefachkräfte. Sie liegen deutlich über dem allgemeinen Mindestlohn und ändern sich durch Verordnung, teils mitten im Jahr. Prüfen Sie den aktuellen Satz für Ihre Qualifikationsstufe, bevor Sie ein Gehalt einsetzen.

    § 10 AEntG, Pflegearbeitsbedingungenverordnung
  2. Zusätzlicher Urlaub für Schichtarbeit

    Die Pflegearbeitsbedingungenverordnung sieht über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus zusätzliche bezahlte Urlaubstage vor. Das Muster setzt 30 Tage an; ob das im Einzelfall genügt, hängt vom geltenden Verordnungsstand und einem etwaigen Tarifvertrag ab.

    Pflegearbeitsbedingungenverordnung; § 3 BUrlG
  3. Nachtarbeit ist zuschlagspflichtig

    Für Arbeit zwischen 23 und 6 Uhr ist ein angemessener Zuschlag oder bezahlter Freizeitausgleich zu gewähren. Als angemessen gelten in der Rechtsprechung regelmäßig 25 Prozent, bei Dauernachtarbeit mehr. Der Anspruch besteht auch ohne Klausel im Vertrag.

    § 6 Abs. 5 ArbZG; BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14
  4. Kurzfristige Dienstplanänderungen sind nicht unbegrenzt möglich

    Der Dienstplan konkretisiert die Arbeitszeit. Ihn ohne Ankündigungsfrist zu ändern, überschreitet das Weisungsrecht. Besteht ein Betriebsrat, unterliegt die Lage der Arbeitszeit seiner Mitbestimmung.

    § 106 GewO; § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

Das vollständige Vertragsmuster

Erzeugt mit demselben Werkzeug, das Ihnen auch Ihren eigenen Vertrag baut – mit den Werten aus der Übersicht oben.

Ihr Vertragsentwurf · 15 Paragraphen · erzeugt am 03.09.2026

Unbefristeter Arbeitsvertrag

Arbeitgeber
Musterfirma GmbH Musterstraße 1, 12345 Musterstadt vertreten durch die Geschäftsführung
Arbeitnehmer
Max Mustermann Beispielweg 7, 12345 Musterstadt geboren am 01.01.1990

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

§ 1 Tätigkeit

Der Arbeitnehmer wird als Pflegefachkraft im Bereich Stationäre Pflege eingestellt. Zum Aufgabenbereich gehören insbesondere: – Grund- und Behandlungspflege nach dem Pflegeprozess – Durchführung ärztlich verordneter Maßnahmen – Pflegedokumentation und Pflegeplanung – Anleitung von Auszubildenden und Pflegehilfskräften – Beratung von Angehörigen Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer unter Wahrung seiner Interessen eine andere gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 2 Beginn des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.03.2026. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

§ 3 Arbeitsort

Arbeitsort ist Musterstraße 1, 12345 Musterstadt.

§ 4 Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung auf die Wochentage richten sich nach der betrieblichen Regelung. Die Arbeitszeit ist bei einer Dauer von mehr als sechs bis zu neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Ruhepausen sind keine Arbeitszeit und werden nicht vergütet. Der Arbeitgeber kann Überstunden anordnen, soweit betriebliche Erfordernisse dies verlangen, die Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden und die Mehrarbeit dem Arbeitnehmer im Einzelfall zumutbar ist. Als Überstunden gelten nur Stunden, die der Arbeitgeber angeordnet oder gebilligt hat. Geleistete Überstunden werden mit dem anteiligen Stundenentgelt vergütet.

§ 5 Vergütung

Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Bruttogehalt von 3.600,00 €. Die Vergütung wird zum Ende des Kalendermonats fällig und bargeldlos auf ein vom Arbeitnehmer benanntes Konto überwiesen.

§ 6 Urlaub

Der Urlaubsanspruch beträgt 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr bei einer 5-Tage-Woche. Davon entfallen 20 Tage auf den gesetzlichen Mindesturlaub und 10 Tage auf vertraglichen Mehrurlaub. Für den Mehrurlaub gelten die Regelungen dieses Vertrages; im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz. Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Der Arbeitgeber weist rechtzeitig auf noch offene Urlaubstage und einen möglichen Verfall hin. Eine Übertragung in das folgende Kalenderjahr ist bis zum 31. März möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im laufenden Kalenderjahr, besteht der Urlaubsanspruch anteilig mit einem Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat.

§ 7 Arbeitsverhinderung

Der Arbeitnehmer zeigt jede Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich an. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; der Arbeitgeber kann sie bereits ab dem ersten Tag verlangen. Im Krankheitsfall wird das Entgelt nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes für die Dauer von bis zu sechs Wochen fortgezahlt.

§ 8 Fortbildung

Ein Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung besteht nicht. Ist eine Fortbildung zur Ausübung der geschuldeten Tätigkeit gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben, ist sie für den Arbeitnehmer kostenfrei und gilt als Arbeitszeit (§ 111 GewO).

§ 9 Nebentätigkeit

Die Aufnahme einer entgeltlichen Nebentätigkeit ist dem Arbeitgeber vorher anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann sie untersagen, wenn berechtigte betriebliche Interessen entgegenstehen, insbesondere bei Konkurrenztätigkeit oder einer Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ist jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen untersagt.

§ 10 Verschwiegenheit

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Unberührt bleiben Meldungen und Offenlegungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sowie die Erörterung der eigenen Vergütung.

§ 11 Datenschutz

Der Arbeitgeber verarbeitet personenbezogene Daten des Arbeitnehmers, soweit dies für die Begründung, Durchführung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist (§ 26 BDSG). Über Einzelheiten, Speicherdauer und Betroffenenrechte informiert ein gesondertes Datenschutzinformationsblatt. Für Verarbeitungen, die darüber hinausgehen – etwa die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen –, wird eine gesonderte, jederzeit widerrufliche Einwilligung eingeholt.

§ 12 Herausgabe von Unterlagen und Arbeitsmitteln

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind sämtliche Unterlagen, Daten, Schlüssel und Arbeitsmittel unaufgefordert und vollständig herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. Kopien dürfen nicht zurückbehalten werden.

§ 13 Kündigung

Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB. Eine Verlängerung der Fristen für den Arbeitgeber gilt in gleichem Umfang auch für den Arbeitnehmer. Die Kündigung bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung unwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Nach Ausspruch einer Kündigung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung offener Urlaubsansprüche unwiderruflich von der Arbeitsleistung freistellen.

§ 14 Ausschlussfristen

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von drei Monaten, verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb weiterer drei Monate gerichtlich geltend gemacht wird. Von dieser Regelung ausgenommen sind Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn, Ansprüche aus vorsätzlichem Handeln sowie Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 15 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Individuell ausgehandelte Abreden bleiben auch ohne Einhaltung dieser Form wirksam (§ 305b BGB). Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Auf das Arbeitsverhältnis finden keine Tarifverträge Anwendung. Die im Betrieb bestehenden Betriebs- oder Dienstvereinbarungen gelten in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Arbeitnehmer hat eine unterschriebene Ausfertigung dieses Vertrages erhalten. Damit sind die Nachweispflichten nach § 2 NachwG erfüllt.

Musterstadt, 14.02.2026

Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Zur Vertragsart „Unbefristeter Arbeitsvertrag" Ohne Befristungsabrede gilt das Arbeitsverhältnis automatisch als unbefristet.
Vor der Verwendung anpassen Namen, Anschriften und Daten in diesem Muster sind erfunden. Prüfen Sie außerdem, ob ein Tarifvertrag gilt und ob es einen Betriebsrat gibt. Beides ändert den Vertrag substanziell. Vertrag mit eigenen Daten erstellen →
Häufige Fragen

Fragen zum Arbeitsvertrag Pflegefachkraft

Gilt für mich der Pflegemindestlohn?
Wenn der Betrieb überwiegend Pflegeleistungen erbringt, ja – unabhängig von einer Tarifbindung. Die Sätze sind nach Qualifikation gestaffelt: Pflegehilfskräfte, qualifizierte Hilfskräfte und Pflegefachkräfte. Sie liegen deutlich über dem allgemeinen Mindestlohn und werden durch Rechtsverordnung angepasst, teils mitten im Jahr. Prüfen Sie den aktuellen Satz Ihrer Stufe, bevor Sie ein Gehalt vereinbaren.
Muss der Dienstplan im Arbeitsvertrag stehen?
Nein, und das wäre auch unpraktisch. Der Vertrag legt den Umfang der Arbeitszeit fest, der Dienstplan ihre Lage. Gibt es einen Betriebsrat, unterliegt diese Lage seiner Mitbestimmung – ein Dienstplan ohne seine Zustimmung ist nicht wirksam. Und auch ohne Betriebsrat begrenzt das Weisungsrecht kurzfristige Änderungen.
Steht mir für Nachtdienste ein Zuschlag zu?
Ja, und zwar unabhängig davon, ob er im Vertrag steht. Für Arbeit zwischen 23 und 6 Uhr ist ein angemessener Zuschlag auf das Bruttoentgelt oder bezahlter Freizeitausgleich zu gewähren. Die Rechtsprechung hält 25 Prozent regelmäßig für angemessen, bei Dauernachtarbeit mehr. Ein Tarifvertrag kann Abweichendes regeln.

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